Welterbe in Deutschland

Автор работы: Пользователь скрыл имя, 20 Ноября 2013 в 12:02, реферат

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Welterbestätten in der Bundesrepublik Deutschland, Stand Juni 2013
Zum Welterbe in Deutschland gehören 53 Kultur- und Naturgüter, davon 38 Welterbestätten und 17 Beiträge zum Weltdokumentenerbe. Bisher gehören keine Meisterwerke des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit dazu. Nur in drei anderen Staaten wurden mehr Stätten in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen.[1] Zugleich ist Deutschland das weltweit zweite und europaweit erste Land, in dem der Welterbetitel einer Stätte aberkannt wurde

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Welterbe in Deutschland

Welterbestätten in der Bundesrepublik Deutschland, Stand Juni 2013

Zum Welterbe in Deutschland gehören 53 Kultur- und Naturgüter, davon 38 Welterbestätten und 17 Beiträge zum Weltdokumentenerbe. Bisher gehören keine Meisterwerke des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit dazu. Nur in drei anderen Staaten wurden mehr Stätten in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen.[1] Zugleich ist Deutschland das weltweit zweite und europaweit erste Land, in dem der Welterbetitel einer Stätte aberkannt wurde.

Die Anträge auf Ernennung zum UNESCO-Welterbe stellen die Bundesländer. Das erste deutsche Kulturgut, das Welterbe wurde, war 1978 der Kaiserdom zu Aachen. Zu den wechselnden Tagungsorten des World Heritage Committee gehörte 1995 Berlin

Rechtlicher Rahmen[Bearbeiten]

Beide deutsche Staaten unterzeichneten die Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage (Welterbekonvention) bereits vor der Wiedervereinigung, die Bundesrepublik am 23. August 1976 und die DDR am 12. Dezember 1988.[2] Die rechtliche Verbindlichkeit der Konvention für Deutschland ist allerdings bis heute nicht vollständig geklärt. In der Bundesrepublik ging man nach der Ratifikation 1976 von der Existenz eines entsprechenden Vertragsgesetzes im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG aus, das der Konvention innerstaatliche Geltung verschafft hätte.[3] Tatsächlich fehlt jedoch bis heute ein solches Vertrags- oder Zustimmungsgesetz, was die überwiegende Meinung in der Literatur zu der Ansicht führt, dass die Welterbekonvention lediglich ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt[4] und damit also keine „echte“ Transformation in nationales Recht erfolgt ist, was nach Ansicht von UNESCO-Vertretern eine empfindliche Lücke darstellt.[5]

Die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Bundesrepublik mit Beitritt zur Konvention eingegangen ist, sind aber gleichwohl von allen staatlichen Organen zu beachten, wozu auch die Gerichte und Kommunen gehören (Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes).[6] Die Bundesregierung Merkel verneinte im März 2008 sogar jegliche Regelungslücke, indem sie feststellte: „Die Welterbekonvention ist 1976 gemäß…der so genannten ‚Lindauer Absprache‘ ratifiziert worden, d. h. die Länder haben damals ihr Einverständnis gegeben. Damit sind auch die Länder an die Welterbekonvention gebunden.“[7] Allerdings ist die Rechtsgültigkeit der Lindauer Absprache umstritten, da sie (siehe ebendort) möglicherweise nicht verfassungskonform ist.

Mit der Wiedervereinigung 1990 erweiterte sich die Gültigkeit der Welterbekonvention auf das Beitrittsgebiet (ehemalige DDR), wo jedoch ohnehin bereits im Frühjahr 1989 die Konvention durch den Staatsrat der DDR angenommen worden und in Kraft getreten war.[8] Im Einigungsvertrag wurde ihre Geltung für das Beitrittsgebiet allerdings mangels Aufnahme in die dafür vorgesehene Anlage II nicht explizit vereinbart. Somit steht ein weiteres „Fragezeichen“ hinter dem o.a. Bundesregierungs-Zitat, da ja die neuen Bundesländer 1976 noch nicht existierten.

Im Zusammenhang mit der Dresdner Waldschlößchenbrücke kam das Bundesverfassungsgericht zu der Einschätzung, dass die Welterbekonvention

„...nach Konzeption und Wortlaut keinen absoluten Schutz gegen jede Veränderung [bietet]. In Anbetracht [des] völkerrechtlichen Rahmens ist es verfassungsrechtlich möglich, dass sich der in einer förmlichen Abstimmung festgestellte Bürgerwille…in einem Konflikt über die planerische Fortentwicklung einer Kulturlandschaft durchsetzt. …Als Folge müssen dann gleichwohl die möglichen Nachteile aus der Entscheidung – wie etwa der Verlust des Welterbestatus und ein damit einhergehender Ansehensverlust – in Kauf genommen werden.“

– Bundesverfassungsgericht[9]

Organisatorischer Rahmen[Bearbeiten]

Unterschutzstellung und Pflege von Denkmälern sind Angelegenheit der deutschen Bundesländer. Mögliche Anträge zur Aufnahme in die Welterbeliste werden zunächst von der vorgesehenen Welterbestätte in Zusammenarbeit mit dem für Denkmalangelegenheiten zuständigen Ressort des entsprechenden Bundeslandes bearbeitet. Die Kultusministerkonferenz (KMK) führt die aus den Ländern kommenden Vorschläge zu einer einheitlichen deutschen Vorschlagsliste (Tentativliste) zusammen. Die Tentativliste dient nach Verabschiedung durch die Kultusministerkonferenz als Grundlage für die künftigen Nominierungen Deutschlands für die UNESCO-Welterbeliste. Sie wird über die für Denkmalpflege zuständigen Länderbehörden, das Sekretariat der KMK, das Auswärtige Amt und das UNESCO-Welterbezentrum in Paris dem UNESCO-Welterbekomitee zur Entscheidung vorgelegt. Deutschland war 1976 bis 1978, 1980 bis 1987, 1991 bis 1997 Mitglied des Welterbekomitees. Von 1995 bis 1996 hatte es den Vorsitz. 2011 wurde Deutschland erneut in das Welterbekomitee gewählt. Die deutsche Delegation wird vom Auswärtigen Amt als dem für die Zusammenarbeit Deutschlands mit der UNESCO federführenden Ressort geleitet. Die KMK benennt einen Delegierten als Vertreter der Länder für den Kulturbereich beim Welterbekomitee der UNESCO.

Aufgabe der Deutschen UNESCO-Kommission (DUK), einer Mittlerorganisation der Auswärtigen Kulturpolitik, ist es, die Bundesregierung und die übrigen zuständigen Stellen in UNESCO-Belangen zu beraten, an der Verwirklichung des UNESCO-Programms in Deutschland mitzuarbeiten, die Öffentlichkeit über die Arbeit der UNESCO zu informieren und Institutionen, Fachorganisationen und Experten mit der UNESCO in Verbindung zu bringen. Die Deutsche UNESCO-Kommission wirkt an der Umsetzung der Welterbekonvention in Deutschland mit und arbeitet eng mit allen für das Welterbe zuständigen Stellen zusammen.

Als „Dachorganisation“ für die touristische Vermarktung der Welterbe-Stätten fungiert der UNESCO-Welterbestätten Deutschland e. V.[10] mit

  • der Deutschen UNESCO-Kommission (DUK),
  • der Deutschen Zentrale für Tourismus (DZT),
  • der Deutschen Stiftung Denkmalschutz (DSD),
  • lokalen Tourismus-Organisationen und
  • Vertretern einzelner Welterbestätten

als ordentliche Mitglieder sowie mit einigen Fördermitgliedern. Der Verein wurde 2001 gegründet und hat seine Geschäftsstelle in Quedlinburg im Salfeldtschen Palais.

Welterbetag[Bearbeiten]

Der UNESCO-Welterbetag wurde in Deutschland auf Initiative der Deutschen UNESCO-Kommission und des UNESCO-Welterbestätten Deutschland e. V. ins Leben gerufen. Er wird seit 2005 alljährlich am ersten Sonntag im Juni mit Veranstaltungen an allen Welterbestätten begangen.[11]

Tourismus[Bearbeiten]

Während im Rahmen des Dresdner Brückenstreits (s.u.) oft damit argumentiert wurde, dass der Welterbetitel keinen nennenswerten touristisch-ökonomischen Effekt für die Kommune und die ansässigen Unternehmen habe, wird dies deutschlandweit differenzierter beurteilt. Einige Stätten wie beispielsweise die Stralsunder Altstadt und die Klosterinsel Reichenau verzeichneten einen deutlich positiven Einfluss auf die Besucherströme.[12]

Konfliktfälle[Bearbeiten]

Trotz der lückenhaften Gesetzesgrundlage wurde bisher – vor allem im Bewusstsein um die tourismusfördernde Bedeutung des UNESCO-Titels – eine Verletzung der Welterbekonvention in den meisten Fällen erfolgreich verhindert.[13] Zur offenen Konfrontation mit den Schutzzielen der UNESCO kam es lediglich beim Kölner Dom und beim Dresdner Elbtal. Während die örtliche Politik in Köln unter dem Druck der Weltorganisation nach einiger Zeit einlenkte und der Konflikt beigelegt wurde, endete der Dresdner Fall mit der Aberkennung des Welterbe-Status. In der Geschichte der UNESCO war dies der erste Entzug eines Welterbe-Titels seitens des Welterbekomitees. Der Oman hatte dagegen im Jahr 2007 selbst den Antrag gestellt, den Weltnaturerbe-Status des Wildschutzgebiets der Arabischen Oryx zurückzugeben.

Investitionsprogramm nationale UNESCO-Welterbestätten[Bearbeiten]

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat das „Investitionsprogramm nationale UNESCO-Welterbestätten“[14] Anfang 2009 im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket I auf den Weg gebracht. In diesem Programm stehen in den Jahren 2009 bis 2014 insgesamt 220 Mio. Euro Bundesmittel für die deutschen UNESCO-Welterbestätten zur Verfügung. Gefördert werden investive und konzeptionelle Maßnahmen, die der Erhaltung, Sanierung oder Weiterentwicklung der Welterbestätten dienen. Dazu gehören die Sanierung von Schlössern, Burgen, Einzelgebäuden, Industriedenkmälern und Landschaftsparks von Weltrang ebenso wie die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen in deren Umfeld oder auch die Erstellung von touristischen Leitsystemen. Ein weiteres Ziel des Investitionsprogramms besteht darin, den fachlichen Austausch zwischen den Welterbestätten zu intensivieren. Die Auswahl der Förderprojekte 2009 und 2010 erfolgte auf Empfehlung einer unabhängigen Expertenkommission.

Kriterien waren dabei:

  1. Städtebau (stadtentwicklungspolitische Bedeutung, stadtbildprägende Wirkung, architektonische Qualität)
  2. Denkmalpflege (Konservatorisch restauratorische Maßnahmen, Reversibilität von Einbauten, Verträglichkeit der Einbauten)
  3. Zusätzliche Aspekte (Dringlichkeit, Machbarkeit, Nachhaltigkeit von Nutzungen, Vorbildwirkung, Innovationscharakter, energetische Aspekte, konjunkturelle Wirkung)

Mit den Mitteln des Investitionsprogramms nationale UNESCO-Welterbestätten fördert das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung insgesamt 213 Projekte in 60 Welterbekommunen und UNESCO-Welterbestätten.

 


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